Allgemeine Geschäftsbedingungen

Index

Busbestellungen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen; Vertrag und Vertragspartner

1.1   Die folgenden Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Busdienstleistungen der Unternehmensgruppe Gschwindl, ausgenommen den Kraftfahrlinienverkehr.

1.2   Verträge über solche Busdienstleistungen kommen auf Bestellung zustande. Derjenige, der die Busdienstleistungen bestellt, wird im Folgenden als „Besteller“ bezeichnet; wird die Bestellung von mehreren Personen gemeinsam aufgegeben, sind diese gemeinsam der Besteller.

1.3  Als „Gschwindl“ wird im Folgenden jenes Unternehmen der Unternehmensgruppe Gschwindl bezeichnet, welches die (an dieses Unternehmen oder an die Unternehmensgruppe Gwschindl gerichtete) Bestellung annimmt. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Preise

2.1  Die vereinbarten Preise beziehen sich ausschließlich auf die vereinbarte Fahrtstrecke und die vereinbarte Fahrtdauer. Kommt es aus Gründen, die im Bereich des Bestellers bzw der Fahrgäste liegen, oder verkehrsbedingt zu einer längeren Fahrtstrecke und/oder Fahrtdauer, ist die Überschreitung, falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, nach folgenden Sätzen abzugelten:

  • pro begonnener Mehrstunde:
    • zwischen 5:00 Uhr und 0:00 Uhr € 35,00
    • zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr € 70,00
  • pro begonnenem Mehrkilometer: € 2,00

2.2   Im umgekehrten Fall reduziert sich der vereinbarte Preis entsprechend. Hinsichtlich allfälliger Minderstunden kann jedoch eine Reduzierung nicht stattfinden, weil diese Kosten das Fahrpersonal betreffen und die Angestellten, auch bei einer kürzeren Fahrtdauer als bestellt, entsprechend entlohnt werden müssen und es somit zu keiner Kostenreduktion bei Gschwindl kommt.

2.3  Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, sind die Spesen des Fahrers für Kost und Logis vom Besteller zu tragen.

2.4  Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an Gschwindl direkt, nicht aber an den Fahrer erfolgen.

3. Autobusse, Subunternehmer

3.1  Zur Abwicklung der Busdienstleistungen setzt Gschwindl Autobusse mit mindestens der in der Auftragsbestätigung genannten Sitzplatzkapazität ein. Gschwindl ist daher auch berechtigt, Autobusse mit höherer Sitzplatzkapazität als in der Auftragsbestätigung genannt zum Einsatz zu bringen; damit sind für den Besteller keine Mehrkosten verbunden.

3.2   Der Einsatz von Oldtimerbussen ist nur bei für diese geeigneten Wetterbedingungen möglich. Zudem können Oldtimer wegen unvorhergesehener Schäden ausfallen. Ist der Einsatz eines gebuchten Oldtimerbusses aufgrund unvorhergesehener Wetterbedingungen oder Schäden nicht möglich, ist Gschwindl, falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, berechtigt, einen der anderen Oldtimer aus dem Gschwindl Fuhrpark einzusetzen, wenn die damit verbundene Abweichung von der Bestellung geringfügig und dem Besteller im Hinblick auf den Zweck der Fahrt zumutbar ist.

3.3  Gschwindl ist berechtigt, die Busdienstleistungen entweder selbst oder durch geeignete Subunternehmer zu erbringen.

4. Abfahrt, Mitnahme der Fahrgäste

4.1  Gschwindl sagt zu, sich sorgfältig um die Einhaltung des Reisezeitplanes zu bemühen. Dazu gehört, dass der Autobus zum vereinbarten Zeitpunkt fahrbereit samt Fahrer am Abfahrtsort bereitsteht. Ferner wird sich Gschwindl nach Maßgabe der Verkehrsbedingungen um ein rechtzeitiges Eintreffen am Zielort und an allfälligen Zwischenaufenthaltsorten bemühen. Für Verzögerungen durch Umstände, welche für Gschwindl trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht abzuwenden sind, kann Gschwindl jedoch keine Haftung übernehmen.

4.2   Der Autobus darf maximal mit der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen besetzt werden.

4.3  Die Mitnahme der Fahrgäste setzt voraus, dass sich diese rechtzeitig am Abfahrtsort einfinden und die für die Fahrt allenfalls erforderlichen Reisedokumente (zB gültiger Reisepass, Visum) mit sich führen. Fahrgäste, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen zurückgelassen werden. Ebenso setzt der Weitertransport nach Zwischenaufenthalten voraus, dass sich die Fahrgäste rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden.

5. Gepäck

5.1  Jeder Fahrgast darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der Mitreisenden unterbringen kann, kostenlos mitnehmen und bei sich behalten (Handgepäck).

5.2   Reisegepäck muss derart verpackt und verschlossen sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigungen geschützt ist. Geld- und Wertgegenstände dürfen nicht im Reisegepäck verstaut werden. Gefährliche, sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Reisegepäck wird nur nach Maßgabe des verfügbaren Laderaumes mitgenommen. Der Fahrgast hat selbst zu kontrollieren, dass seine Gepäckstücke in den Autobus verladen werden. Ebenso ist der Fahrgast dafür verantwortlich, seine Gepäckstücke nach dem Ausladen aus dem Autobus in seine Obhut zu übernehmen; für nach dem Ausladen abhanden gekommene oder vergessene Gepäckstücke wird von Gschwindl keine Haftung übernommen.

5.3  Für Verluste, Minderung oder Beschädigung des beförderten Reisegepäcks während des Transportes haftet Gschwindl nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Im Haftungsfall tritt Ersatzpflicht bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens jedoch bis zu 1.200 Euro pro Gepäckstück, ein; die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht jedoch stets dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung. Eine Haftung für Geld- und Wertgegenstände oder für Schäden, die durch mangelnde Verpackung oder unzureichenden Verschluss abgelieferten Reisegepäcks entstehen, besteht nicht.

6. Mitnahme von Tieren

6.1  Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung von Fahrgästen befördert werden können, dürfen mit Zustimmung des Fahrers oder Reiseleiters mitgeführt werden.

7. Mitnahme von Fahrrädern im Radanhänger

7.1  Beim Transport von Fahrrädern in einem Radanhänger haben die Fahrgäste selbst für die Be- und Entladung sowie die korrekte Befestigung des Fahrrades im Radanhänger zu sorgen. Gschwindl haftet nicht für Beschädigungen, die trotz ordnungsgemäßen Zustands des Radanhängers beim Be- und Entladen oder wegen einer nicht ordnungsgemäßen Befestigung des Fahrrades im Radanhänger entstehen.

7.2   Im Übrigen gilt Punkt 5.3 für in einem Radanhänger transportierte Fahrräder sinngemäß.

8. Haftung des Bestellers

8.1  Der Besteller entscheidet innerhalb der von der Bestellung und diesen AGB gezogenen Grenzen über die Mitnahme von Fahrgästen und ist für diese verantwortlich, d.h. er haftet gegenüber Gschwindl für deren Verschulden wie für sein eigenes.

8.2   Wenn ein Fahrgast den Autobus oder dessen Ausrüstungsgegenstände schuldhaft verunreinigt oder beschädigt, hat der Besteller für die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten sowie einen eventuell verursachten Verdienstausfall durch Stehzeit aufzukommen.

9. Sicherheitsvorschriften

9.1  Die gesetzliche Gurtpflicht ist von allen Insassen einzuhalten. Gschwindl haftet nicht für Personenschäden, die durch Nichteinhaltung der Gurtpflicht verursacht werden.

9.2   Die Fahrer sind verpflichtet, während der Fahrdienstleistung die vorgeschriebenen Pausen einzuhalten.

10. Stornoregelung

10.1  Der Besteller ist berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Vertrag zurückzutreten (Stornierung des Auftrages).

10.2   Bei Stornierung des Auftrages hat der Besteller jedoch eine Stornogebühr zu entrichten. Die Stornogebühr setzt sich zusammen aus (a) einem Pauschalbetrag von € 20 als Abgeltung des entstandenen Bearbeitungsaufwands zuzüglich (b) des folgenden Anteils des Gesamtpreises:

  • Bis zum 21. Tag vor Fahrtantritt 0%
  • Von 20 bis 15 Tage vor Fahrtantritt 10%
  • Von 14 bis 8 Tage vor Fahrtantritt 40%
  • Von 7 bis 1 Tag vor Fahrtantritt 70%
  • Am selben Tag/no show 90%

Stand: 15.11.2021

Reiseveranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbestimmungen für Pauschalreisen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen; Vertragspartner

1.1   Die folgenden Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreisegesetzes (PRG), die Sie – direkt oder über einen Reisevermittler – bei einem Unternehmen der Unternehmensgruppe Gschwindl buchen.

1.2   Diese AGB gelten auch für Pauschalreisen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, die keine Übernachtung umfassen. Für solche Pauschalreisen gilt das PRG jedoch nicht (§ 1 Abs 2 Z 1 PRG). Daher gelten für solche Pauschalreisen auch nicht jene Bestimmungen dieser AGB, die auf PRG verweisen, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt wird.

1.3  Als „Gschwindl“ wird im Folgenden jenes Unternehmen der Unternehmensgruppe Gschwindl bezeichnet, mit dem Sie den Pauschalreisevertrag abschließen. Die Firma, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieses Unternehmens finden Sie auf dem jeweiligen Pauschalreiseangebot sowie in der Buchungsbestätigung.

2. Buchung von Pauschalreisen

2.1  Der Pauschalreisevertrag kommt zustande, indem Sie ein Pauschalreiseangebot von Gschwindl annehmen. Informationen auf der Homepage und in Katalogen sind freibleibend und stellen noch kein Pauschalreiseangebot dar. Dasselbe gilt für unverbindliche Reisevorschläge, die Gschwindl auf Ihren Wunsch und aufgrund Ihrer Angaben für Sie zusammenstellt. Erst wenn Sie Gschwindl Ihr konkretes Interesse an einem bestimmten Reisevorschlag mitteilen, wird Gschwindl Ihnen ein (verbindliches) Pauschalreiseangebot unterbreiten, welches alle vom Pauschalreiseangebot umfassten Leistungen einschließlich der von Ihnen für die Reise gemachten besonderen Vorgaben sowie (soweit anwendbar, siehe Punkt 1.2) die durch § 4 PRG vorgeschriebenen Informationen enthält und welches Sie durch Buchung annehmen können.

2.2   Nach Buchung der Pauschalreise erhalten Sie von Gschwindl eine Buchungsbestätigung, welche den gesamten Inhalt des abgeschlossenen Pauschalreisevertrages sowie (soweit anwendbar, siehe Punkt 1.2) alle durch § 6 Abs 2 PRG vorgeschriebenen Informationen enthält.

2.3  Wir empfehlen Ihnen, sowohl das Pauschalreiseangebot als auch die Buchungsbestätigung sogleich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Besondere Wünsche, die Sie hinsichtlich der Reise äußern (zB Meerblick), werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von Gschwindl in das Pauschalreiseangebot, das Sie annehmen, übernommen wurden (vgl auch § 6 Abs 2 Z 1 PRG).

2.4  Ebenso empfehlen wir, alle übrigen von Gschwindl im Anschluss an die Buchung bereitgestellten Unterlagen (Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten Abreisezeiten und gegebenenfalls zu den Fristen für das Check-in sowie zu den planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten) sogleich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren.

2.5  Damit Sie und allfällige Mitreisende, für die Sie buchen, die Leistungen uneingeschränkt und zweckerfüllend in Anspruch nehmen können, ist es erforderlich, dass Sie im Zuge des Buchungsprozesses Ihre Daten sowie die Daten Ihrer Mitreisenden vollständig und wahrheitsgemäß mitteilen und über alle in Ihrer Person oder der Ihrer Mitreisenden gelegenen Umstände informieren, die für die Pauschalreise von Relevanz sein können (zB Krankheiten, Allergien, Mobilitätseinschränkungen). Sollten sich diese Daten oder die relevanten Umstände vor Reiseantritt ändern, empfehlen wir Ihnen, die Änderungen unverzüglich mitzuteilen, damit Gschwindl mögliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise und die Notwendigkeit/Möglichkeit einer Buchungskorrektur (Punkt 3) prüfen kann. In medizinischen Zweifelsfällen empfehlen wir, Ihre Reisefähigkeit mit einem Arzt abzuklären.

2.6  Generell empfehlen wir allen Reisenden, sich vor der Buchung auf geeignete Weise über die Verhältnisse am Bestimmungsort der Reise zu informieren, insbesondere über die geographischen, klimatischen, politischen, gesundheits- und sicherheitsrelevanten Verhältnisse, zumal den Reiseveranstalter nur bestimmte, gesetzlich normierte Informationspflichten treffen und keine Pflicht zur umfassenden Information über die Verhältnisse am Bestimmungsort. Informationen über Reisewarnungen finden sich auf der Homepage des Außenministeriums.

3. Umbuchung, Buchungskorrekturen

3.1  Sollten Sie vor Reiseantritt eine Umbuchung wünschen (zB eine Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Beförderungsart und/oder der Reisenden), wird Gschwindl Ihnen die dafür anfallenden Kosten vorab bekanntgeben.

3.2   Sollte eine Korrektur der Buchung erforderlich werden, weil die von Ihnen mitgeteilten Daten unrichtig waren oder sich vor Reiseantritt geändert haben, haben Sie an Gschwindl eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10 pro betroffener Person zu zahlen; der Nachweis, dass Gschwindl keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt Ihnen vorbehalten. Zusätzlich werden Ihnen im genannten Fall die Entgelte, die Gschwindl für die Neuausstellung der Unterlagen gemäß Punkt 2.4 notwendigerweise an Dritte zu zahlen hat (zB an die Fluglinie für die Neuausstellung von Linienflugtickets), weiterverrechnet.

4. Übertragung des Pauschalreisevertrages

4.1  Gemäß § 7 PRG können Sie (soweit anwendbar, siehe Punkt 1.2) den Pauschalreisevertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen. Zu diesem Zweck haben Sie Gschwindl innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger von der Übertragung in Kenntnis zu setzen. Eine Mitteilung darüber spätestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise gilt jedenfalls als angemessen.

4.2   Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wird Ihnen Gschwindl die Kosten der Vertragsübertragung auf Verlangen bekannt geben. Die weiteren Einzelheiten zur Vertragsübertragung sind in § 7 PRG geregelt.

5. Anpassung des Reisepreises vor Reisebeginn

5.1  Gschwindl ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich die Änderung unmittelbar aus einer Änderung (a) des Preises für die Personenbeförderung infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen, (b) der Höhe der für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, und/oder (c) der für die Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse ergibt.

5.2   Bezüglich (a) betrifft die Preiserhöhung den kalkulierten Anteil an Treibstoff. Sollte sich der Treibstoff gegenüber dem Buchungszeitpunkt um mehr als EUR 1,00 pro Liter erhöht haben, erhöht sich auch der kalkulierte Anteil an Treibstoff entsprechend. Maßgeblich sind die vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) wöchentlich veröffentlichten Dieselkraftstoffpreise, abrufbar unter https://www.wko.at/branchen/industrie/mineraloelindustrie/kraftstoffpreise.html.

5.3  Bezüglich (b) entspricht die Preiserhöhung dem Betrag, um den sich die betreffenden Steuern und Abgaben gegenüber dem Buchungszeitpunkt erhöhen.

5.4  Bezüglich (c) entspricht die Preiserhöhung dem Betrag, um den sich die von Gschwindl zur Erbringung der Pauschalreise an Dritte zu zahlenden Entgelte infolge der Änderung der Wechselkurse gegenüber dem Buchungszeitpunkt erhöhen.

5.5  Die Preiserhöhung muss Gschwindl Ihnen klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür zur Kenntnis bringen.

5.6  Wenn die Preiserhöhung 8 % des Preises der Pauschalreise übersteigt, gelten die Punkte 5.2 bis 5.5.

5.7  Umgekehrt haben Sie Anspruch auf eine Preissenkung im selben Ausmaß wie in den Punkten 4.2 bis 4.4 beschrieben, wenn sich die in Punkt 4.1 genannten Kosten zwischen dem Buchungszeitpunkt und dem Beginn der Pauschalreise verringern. Im Fall einer Preissenkung ist Gschwindl allerdings berechtigt, tatsächliche Verwaltungsausgaben von der Ihnen geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Ihr Verlangen hat Gschwindl diese Verwaltungskosten zu belegen.

6. Änderungen des Pauschalreisevertrages vor Reisebeginn

6.1  Gschwindl ist berechtigt, vor Beginn der Pauschalreise andere Inhalte des Pauschalreisevertrags als den Preis einseitig zu ändern, wenn die Änderung unerheblich ist und Gschwindl Sie über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.

6.2  Ist Gschwindl vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 PRG) erheblich zu ändern, oder kann Gschwindl Ihre besonderen Vorgaben, die Vertragsinhalt geworden sind (§ 6 Abs 2 Z 1 PRG), nicht erfüllen oder schlägt Gschwindl gemäß Punkt 5 vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise um mehr als 8 % zu erhöhen, so können Sie innerhalb einer von Gschwindl festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn Sie innerhalb der Frist keine Erklärung abgeben, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten.

6.3  Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Punkt 6.2 können Sie sich mit einer anderen Pauschalreise – sofern möglich, in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität – als Ersatz einverstanden erklären, wenn Ihnen Gschwindl dies anbietet. Andernfalls hat Gschwindl Ihnen alle von Ihnen oder in Ihrem Namen geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Allfällige Schadenersatzansprüche Ihrerseits gemäß § 9 Abs 3 iVm § 12 Abs 2 bis 5 PRG bleiben unberührt.

6.4  Gschwindl hat Sie unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich zu informieren über (a) die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Punkt 5.3 und gegebenenfalls gemäß Punkt 5.5 deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise, (b) die angemessene Frist, innerhalb derer Sie Gschwindl über Ihre Entscheidung gemäß Punkt 5.3 in Kenntnis zu setzen haben, (c) die in Punkt 5.3 vorgesehene Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung und (d) die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

6.5  Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Punkt 5.3 oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise eine Minderung der Qualität oder eine Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so haben Sie Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.

7. Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn / Stornogebühren

7.1  Sie können vor Beginn der Pauschalreise jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. In diesem Fall haben Sie an Gschwindl jedoch als Entschädigungspauschale (Stornogebühr) den folgenden Anteil des Reisepreises pro Person zu zahlen:

Bei Mehrtagesreisen mit dem Autobus:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 10%
  • 29 bis 20 Tage vor Reisebeginn 25%
  • 19 bis 10 Tage vor Reisebeginn 50%
  • 9 bis 4 Tage vor Reisebeginn 65%
  • 3 Tage vor Reisebeginn 85%
  • ab 24 Stunden vor Reisebeginn /no show 100%

Bei Tagesfahrten mit dem Autobus

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn EUR 10,00
  • 29 bis 3 Tage vor Reisebeginn 50%
  • ab 2 Tage vor Reisebeginn 100%

Karten für Veranstaltungen aller Art, Konzerte, Schifffahrten und Visagebühren sowie ausgestellte Flugtickets können nicht mehr storniert werden, auch wenn sie im Rahmen eines Pauschalreisearrangements gebucht wurden. Diese werden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Stornierung mit 100 % verrechnet.

7.2   Im Pauschalreisevertrag können abweichende Entschädigungspauschalen vereinbart werden. Im Pauschalreisevertrag kann auch die Anwendung der Entschädigungspauschalen ausgeschlossen werden; in diesem Fall haben Sie an Gschwindl gemäß § 10 Abs 1 PRG eine Entschädigung zu zahlen, die dem Preis der Pauschalreise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen entspricht.

7.3   Auf Ihr Verlangen hat Gschwindl die Höhe der Entschädigung zu begründen. Sie haben das Recht, die Höhe der Entschädigung gerichtlich überprüfen zu lassen.

7.4   Ihr Recht, vom Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Entschädigung wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzutreten (§ 10 Abs 2 PRG), bleibt ebenso unberührt wie das Recht von Gschwindl, in den in § 10 Abs 3 PRG, genannten Fällen vor Beginn der Pauschalreise gegen volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, aber ohne Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Dies somit, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist zugeht, spätestens jedoch

  • 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
  • sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
  • 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, oder


wenn der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Pauschalreise zugeht.

Dies gilt auch bei Pauschalreisen, die nicht dem PRG unterliegen (Punkt 1.2).

7.5   Gschwindl hat Ihnen bei einem Rücktritt nach den vorstehenden Bestimmungen alle von Ihnen oder in Ihrem Namen für die Pauschalreise geleisteten Beträge – im Fall des Rücktritts gemäß Punkt 7.1 abzüglich der Entschädigung nach dieser Bestimmung – unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten.

8. Zahlungsbestimmungen

8.1  Sofern im Einzelfall keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, haben Sie 20 % des Reisepreises spätestens 14 Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung; frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise auf das in der Buchungsbestätigung angeführte Konto von Gschwindl als Anzahlung zu überweisen. Der restliche Reisepreis ist spätestens 30 Tage vor Antritt auf das in der Buchungsbestätigung angeführte Konto von Gschwindl zu überweisen; wird der Pauschalreisevertrag erst zu oder nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, ist der gesamte Reisepreis sofort – spätestens binnen 7 Tagen ab Vertragsschluss – jedenfalls aber 2 Tage vor Reisebeginn zu überweisen.

8.2   Bei Zahlungsverzug ist Gschwindl berechtigt, die vertraglichen Leistungen bis zur Zahlung zurückzubehalten. Ferner ist Gschwindl bei Zahlungsverzug berechtigt, gemäß § 918 ABGB unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und von Ihnen, falls Sie nicht nachweisen können, dass Sie am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft, Schadenersatz zu verlangen.

8.3   Informationen zum Insolvenzschutz finden Sie auf der Buchungsbestätigung.

9. Verweigerung der Teilnahme, Ausschluss von der Reise

9.1  Gschwindl ist berechtigt, Ihnen oder Ihren Mitreisenden die Teilnahme oder die weitere Teilnahme an der Reise aus Sicherheitsgründen zu verweigern, falls Ihre Teilnahme (die Teilnahme des Mitreisenden) aus in Ihrer Person (in der Person des Mitreisenden) gelegenen Gründen, die Sie Gschwindl nicht bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bekannt gegeben haben, eine Gefahr für Sie (den Mitreisenden) oder für andere darstellen würde. Ebenso können Ihnen oder Ihren Mitreisenden einzelne Leistungen (etwa die Teilnahme an einem Flug) verweigert werden, wenn der genannte Grund auf diese Leistung zutrifft. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises besteht in solchen Fällen nur im Ausmaß der von Gschwindl ersparten Aufwendungen und der von Gschwindl erzielten Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

9.2   Sollten Sie oder Ihre Mitreisenden die Durchführung der Pauschalreise trotz Abmahnung durch grob ungebührliches Verhalten (zB Missbrauch von Alkohol oder Drogen; Missachtung der Vorgaben des Reiseleiters, etwa durch regelmäßiges Zuspätkommen; Missachtung von Rauchverboten; Missachtung üblicher Bekleidungsvorschriften etwa beim Besuch religiöser Stätten oder der Einnahme der Mahlzeiten; strafbares Verhalten; unleidliches Verhalten gegenüber Mitreisenden) auf eine Weise stören, das geeignet ist, den Reisezweck zu vereiteln oder die Urlaubserholung anderer Reiseteilnehmer erheblich zu beeinträchtigen, ist Gschwindl berechtigt, Sie bzw die betreffenden Mitreisenden – ohne Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises – von der weiteren Teilnahme an der Reise auszuschließen und von Ihnen den Ersatz des erlittenen Schadens zu begehren.

10. Haftung, Gewährleistung

10.1  Gschwindl ist als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag vorgesehenen Reiseleistungen verantwortlich und wird mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reiseveranstalters dafür sorgen, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht werden. Sollten während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen dennoch Vertragswidrigkeiten auftreten, haftet Gschwindl hiefür nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; soweit der Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, durch für die Europäische Union verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt werden, gelten diese Einschränkungen auch für Gschwindl.

10.2   Sie haben Gschwindl jede Vertragswidrigkeit, die Sie während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen wahrnehmen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs 2 PRG). Nur eine solche unverzügliche Mitteilung ermöglicht es Gschwindl, frühzeitig geeignete Abhilfe zu schaffen. Wir weisen darauf hin, dass das Unterlassen der unverzüglichen Mitteilung negative Auswirkungen auf Ihre Ansprüche wegen der Vertragswidrigkeit haben kann.

10.3   § 12 Abs 5 PRG sieht vor, dass gewisse Ansprüche, die Sie wegen solcher Vertragswidrigkeiten gegenüber Dritten haben (zB Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO), auf einen Ihnen gegenüber dem Reiseveranstalter zustehenden Anspruch auf Schadenersatz oder Preisminderung angerechnet werden (und umgekehrt). Sie verpflichten sich daher, Gschwindl unverzüglich zu informieren, falls Sie wegen einer im Rahmen der Pauschalreise aufgetretenen Vertragswidrigkeit solche Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen oder Sie von Dritten im Hinblick auf solche Ansprüche Zahlungen oder sonstige Leistungen erhalten.

10.4   Wenn Sie die Pauschalreise als Unternehmer gebucht haben, verjähren Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Gschwindl binnen zwei Jahren ab dem Auftreten der Vertragswidrigkeit.

10.5   Die Bestimmungen dieses Punktes 10 gelten auch für Pauschalreisen, die nicht dem PRG unterliegen (Punkt 1.2), außer Sie haben die Pauschalreise als Unternehmer gebucht. Im zuletzt genannten Fall (a) sind jegliche Ansprüche wegen Vertragswidrigkeiten, die Sie entgegen Punkt 10.2 nicht unverzüglich mitgeteilt haben, ausgeschlossen, und (b) ist die Haftung von Gschwindl für Sach- und Vermögensschäden auf grobes Verschulden beschränkt.

11. Schwierigkeiten

11.1  Sollten Sie auf der Reise in Schwierigkeiten geraten, hat Ihnen Gschwindl gemäß § 14 PRG (soweit anwendbar, siehe Punkt 1.2) unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch (a) die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und (b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.

11.2   Gschwindl kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn Sie die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt haben. Diese Vergütung darf die Gschwindl tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

12. Beschwerden, Streitbeilegungsverfahren

12.1  Mit allfälligen Beschwerden wenden Sie sich bitte an das in der Buchungsbestätigung angeführte Unternehmen der Unternehmensgruppe Gschwindl.

12.2   Wir weisen darauf hin, dass Gschwindl nicht verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und an solchen Streitbeilegungsverfahren auch nicht teilnimmt.

13. Zustelladresse

13.1  Bitte geben Sie Änderungen Ihrer Anschrift unverzüglich Gschwindl bekannt. Sollten Sie eine Änderung Ihrer Anschrift nicht bekanntgeben, können alle Zustellungen von Gschwindl an Sie rechtswirksam an die von Ihnen zuletzt bekanntgegebene Anschrift erfolgen.

Stand: 15.11.2021